Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 164

§ 164 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4), normal normal zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und normal normal zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur kann Regelungen zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen festlegen.
  • Diese Regelungen betreffen die Pflichten von Arbeitslosen.
  • Arbeitslose müssen den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung folgen.
  • Es werden Voraussetzungen für die Zustimmung zu Bildungsmaßnahmen definiert.
  • Die Bestimmungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.